Satzung

Satzung des Deutschen Hispanistikverbandes e.V.

(Fassung vom 23.02.2023)

  • §1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Deutscher Hispanistikverband. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Abkürzung lautet «DHV».
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– Wahrnehmung der allgemeinen Interessen, die sich aus Lehr- und Forschungsaufgaben im Bereich der Hispanistik und anderer Disziplinen im deutschen Sprachgebiet ergeben, die sich mit spanischsprachigen Kulturräumen, insbesondere mit Spanien und Lateinamerika beschäftigen.

– Förderung der fachwissenschaftlichen Zusammenarbeit und Forschung auf dem Gebiet der Hispanistik und anderer sich mit spanischsprachigen Kulturräumen beschäftigender Disziplinen innerhalb des deutschen Sprachraumes;

– Förderung der wissenschaftlichen Information und Diskussion, insbesondere durch Veranstaltung von Tagungen und Versendung eines vereinsinternen Mitteilungsblatts (Mitteilungen des Deutschen Hispanistikverbandes), das mindestens einmal jährlich verschickt wird. Die Versendung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Auf schriftlichen Wunsch eines Mitglieds und bei hinreichender Begründung (insbesondere bei Nichtexistenz einer E-Mail-Adresse) kann das Mitteilungsblatt auch als Ausdruck auf dem Postweg zugestellt werden. Das Mitteilungsblatt wird vom Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit archiviert.

– Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch die Beteiligung der Nachwuchswissen­schaftler an den Deutschen Hispanistiktagen und Stellenvermittlungen an Universitäten und durch die Vergabe eines Preises für eine herausragende hispanistische Dissertation (Dissertationspreis Werner Krauss);

– Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Fachverbänden, deren Gegenstandsbereich Spanien, Hispanoamerika und weitere Länder mit spanischer Sprache miteinschließt, und Beteiligung von deren Vertretern am Programm der Deutschen Hispanistiktage;

– Veranstaltungen von wissenschaftlichen Tagungen und Kolloquien auf dem Gebiet der hispanistischen Sprach-, Kultur- und Literaturwissenschaft, insbesondere Veranstaltung des alle zwei Jahre abzuhaltenden Deutschen Hispanistiktages;

– Die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die im Rahmen der Arbeit des Deutschen Hispanistikverbandes gewonnen werden und der unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit dienen, werden auf den von dem Verband organisierten wissenschaftlichen Tagungen in Form von Vorträgen vorgestellt. Darüber hinaus legt der Verein seinen Mitgliedern nahe, die Texte in geeigneter Form in Zeitschriften oder Sammelbänden zu veröffentlichen. Der Verein zeichnet für die Veröffentlichung der auf seinen Tagungen vorgestellten wissenschaftlichen Beiträge verantwortlich und erzielt hieraus keine Verwertungsrechte oder Einnahmen; es steht den Autoren bzw. den jeweiligen Herausgebern frei, gegebenenfalls Druckkostenzuschüsse bei anderen Institutionen zu beantragen. Die privatrechtliche Verantwortung für die jeweiligen Veröffentlichungen liegt ebenso wie die Autoren- und Verwertungsrechte allein bei den jeweiligen Urhebern.

  1. Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen und Verbänden werden.
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § §4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und gemeinnützige korporative Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person sein, die im Bereich der Hispanistik oder anderer sich mit spanischsprachigen Kulturräumen beschäftigender Disziplinen entweder dem Lehrkörper einer Hochschule im deutschen Sprachgebiet angehört oder an einer wissenschaftlichen Institution hauptamtlich tätig ist. Die ordentliche Mitgliedschaft kann ferner von anderen Personen erworben werden, die aufgrund ihrer hispanistischen Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs in der Kulturvermittlung tätig sind, sofern ihr Antrag auf Mitgliedschaft von zwei Einzelmitgliedern des DHV befürwortet und vom Vorstand mehrheitlich angenommen wird. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds beginnt mit Zugang einer schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand des Vereins. Soweit ein ordentliches Mitglied nach dieser Satzung ein Stimmrecht ausüben kann, setzt die Ausübung des Stimmrechts eine mindestens vierwöchige Mitgliedschaft voraus.
  3. Korporative Mitglieder können solche wissenschaftliche Institutionen im deutschen Sprachgebiet werden, die auf dem Gebiet der hispanistischen Forschung arbeiten, sofern ihre Mitgliedschaft von zwei Einzelmitgliedern des Verbandes befürwortet und vom Vorstand mehrheitlich angenommen wird. Über die  Aufnahme von nicht im deutschen Sprachgebiet angesiedelten Gesellschaften oder Institutionen entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsziele korporativer Mitglieder dürfen nicht in Widerspruch zur Satzung des DHV stehen. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds beginnt mit dem Zugang einer schriftlichen Beitrittsbestätigung durch den Vorstand des DHV. Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit eines korporativen Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im DHV automatisch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  • § 5 Ende der Mitgliedschaft
  1. Der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Die Beitragsverpflichtung für das laufende Kalenderjahr bleibt hiervon unberührt.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:

– durch den Tod eines ordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds;

– durch Auslösung oder Konkurs sowie bei Wegfall der Gemeinnützigkeit eines korporativen Mitglieds;

– durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds, die gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben ist;

– bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags in zwei aufeinander folgenden Jahren.

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dazu bedarf es eines Antrags von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung, welche mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss bestätigen oder widerrufen kann. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
  2. Ein Wiedereintritt in den Verband ist möglich.
  • § 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres kostenfrei auf das Konto des Vereins zu überweisen, falls dem Verein nicht eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Neueintretende Mitglieder haben den Beitrag für das erste Jahr ihrer Mitgliedschaft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beitritt zum Verein zu zahlen.
  2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Unterschiedliche Beiträge für ordentliche Mitglieder einerseits und korporative Mitglieder andererseits sowie generelle Beitragsreduzierungen für Studenten und Arbeitslose sind zulässig.
  4. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert wird. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
  • § 7 Organe des DHV
  1. Organe des Deutschen Hispanistikverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  • § 8 Mitgliederversammlung
  1. Spätestens in jedem zweiten Jahr – in der Regel während des Deutschen Hispanistiktages – soll die ordentliche Mitgliederversammlung des DHV stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Versendung der Einladung erfolgt ebenso wie die Versendung des Mitteilungsheftes in der Regel auf elektronischem Weg. Auf schriftlichen Wunsch eines Mitglieds und bei hinreichender Begründung (insbesondere bei Nichtexistenz eines E-Mail-Anschlusses) kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch als Ausdruck auf dem Postweg zugestellt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied und ein korporatives Mitglied – eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entscheidung folgender Angelegenheiten zuständig:

–         Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

–         Umstellung oder Verkürzung der Tagesordnung;

–         Entgegennahme der Tätigkeits- und Geschäftsberichte des Vorstandes;

–         Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

–         Entlastung des Vorstandes;

–         Genehmigung des Haushaltsvoranschlags für die nächsten beiden Geschäftsjahre;

–         Neuwahl bzw. Abberufung des Vorstandes;

–         Neuwahl der Kassenprüfer;

–         Festsetzung der Beitragshöhe des Jahresbeitrags für das nächstfolgende Geschäftsjahr bzw. Änderung der Beitragsordnung;

–         Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen;

–         Ernennung von Ehrenmitgliedern und sonstige Ehrungen;

–         Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern in zweiter Instanz;

–         Beschlussfassung über korporative Mitgliedschaften in anderen Verbänden;

–         Beschlussfassung über Anträge;

–         Termin und Ortswahl für den nächsten Hispanistiktag und die nächste Mitgliederversammlung.

  1. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  2. Sachanträge an die Mitgliederversammlung sind dem 1. Vorsitzenden bis spätestens acht Wochen vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie sind unter den jeweiligen Tagesordnungspunkten, auf die sie sich beziehen, abzuhandeln, ansonsten unter dem Punkt «Anträge». Unter dem Tagesordnungspunkt «Verschiedenes» kann kein Beschluss gefasst werden.
  3. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn sie dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Versammlung zugehen und die Gründe für die Dringlichkeit der Mitgliederversammlung schlüssig sind. Sie werden bei der Abstimmung wie normale Sachanträge behandelt.
  4. Initiativanträge sind während der Versammlung dann zulässig, wenn die Versammlung den Antrag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Abstimmung zulässt. Bei der Abstimmung über einen zugelassenen Initiativantrag ist lediglich eine einfache Mehrheit erforderlich.
  5. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können weder durch einen Dringlichkeits- noch durch einen Initiativantrag beantragt werden.
  6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen ist grundsätzlich geheim zu wählen, wenn zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt zur Verfügung stehen.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Eine Abschrift des Protokolls wird allen Mitgliedern in angemessener Frist zugeleitet.
  • § 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
  1. Der Vortand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und/oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die gleichen Rechte und Befugnisse wie für eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung.
  • § 10 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und einem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch jeweils zwei der weiteren, in § 10 Abs. 1 der Satzung genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sollen die weiteren Vorstandsmitglieder nur dann vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder eine solche Vertretung ausdrücklich wünscht.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jeder gesetzliche Vertreter eines korporativen Mitglieds kann zum Vorstandsmitglied des Vereins gewählt werden.
  4. Mit Ausnahme des Schatzmeisters kann jedes Vorstandsmitglied höchstens zweimal in Folge dasselbe Amt bekleiden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied, welches kommissarisch die Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Im Falle des Rücktritts des ersten Vorsitzenden ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des gesamten Vorstandes vorzunehmen.
  6. Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstandene Spesen können erstattet werden.
  • § 11 Zuständigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins, die ihm in der Satzung zugewiesenen sind, zuständig. Er ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten zuständig, die in der Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:

– Führung der Vereinsgeschäfte;

– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der mit der Einladung bekannt zu gebenden Tagesordnung;

– Einberufung der Mitgliederversammlung;

– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

– Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

– Veranstaltung des alle zwei Jahre stattfindenden Deutschen Hispanistiktages und evtl. sonstiger Tagungen des Verbandes.

  • § 12 Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen auf Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich, fernmündlich oder per Fernkopie einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Fehlen einer seiner beiden Stellvertreter. Vorstandssitzungen sind mindestens einmal pro Geschäftsjahr abzuhalten.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweis­zwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll wird in der Regel vom Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit geführt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergeb­nisse enthalten.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einstimmig und schriftlich der zu beschließenden Regelung ohne Vorbehalte zustimmen.
  • § 13 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
  2. Jeweilige Prüfungszeiträume sind die Geschäftsjahre.
  3. Wählbar ist jedes Mitglied des DHV, welches einen ständigen Wohnsitz im deutschen Sprachbereich hat und bereit ist zur Durchführung einer Prüfung der Bücher, Unterlagen, Rechnungsabschlüsse, Kassen, Konten und sonstigen Unterlagen (einschließlich der Vorstandsprotokolle, insoweit diese Beschlüsse enthalten, aufgrund derer einzelne Ausgaben getätigt wurden).
  • § 14 Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Vereinsauflösung
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  • § 15 Information des Finanzamtes
  1. Vorgänge nach § 14 dieser Satzung, ebenso die Eingliederung des Vereins in eine andere Körperschaft oder die Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Vorstehende Neufassung der Satzung des Deutschen Hispanistikverbandes wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des damals noch als Deutscher Hispanistenverband firmierenden Verbands am 15. Dezember 1995 in Frankfurt am Main beschlossen und am 9. Februar 1998 erstmals geändert; sie wurde am 1. Oktober 1998 ins Vereinsregister eingetragen. Weitere Änderungen erfolgten durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 1998, vom 3. März 2005, vom 20.03.2009, vom 25.03.2011, vom 27.05.2016 und vom 23.02.2023.